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PeBeM Pflege 2026: Personalbemessung einfach erklärt

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Übergangsfrist vorbei. PeBeM gilt jetzt verbindlich in der vollstationären Langzeitpflege.

 

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihren Personalbedarf jetzt auf Basis von § 113c SGB XI, Pflegegradstruktur und Qualifikationsmix nachvollziehbar berechnen und in Pflegesatz- und Umsetzungsprozessen sauber abbilden.

 

In diesem Beitrag erklären wir, wie das Personalbemessungsverfahren funktioniert, welche Qualifikationsniveaus (QN 1–8) gelten und warum der größte Engpass aktuell nicht das Rechnen ist, sondern der Aufbau von QN-3-Personal. Außerdem: Was das BMG-Papier vom Dezember 2025 für die Praxis bedeutet.

 

Wir aktualisieren diesen Beitrag fortlaufend, sobald sich rechtliche, fachliche oder praktische Änderungen zur Personalbemessung in der Pflege ergeben.

PeBeM Pflege 2026: Personalbemessung § 113c SGB XI + Tabelle
18:54

Inhaltsverzeichnis

    Was umfasst das Personalbemessungsverfahren in der Pflege?

    Das neue Personalbemessungsverfahren (§ 113 c SGB XI) legt fest, wie viel Personal mit welchen Qualifikationen stationäre Pflegeeinrichtungen einstellen müssen. Basis hierfür ist eine vom Bremer Professor Dr. Heinz Rothgang und seinem Team durchgeführte Studie.

    Seit dem 1. Januar 2026 sind stationäre Pflegeeinrichtungen gesetzlich verpflichtet, ihren Personalbedarf nach diesem Verfahren zu berechnen und entsprechend umzusetzen. Die Übergangsphase ist beendet. Jetzt zählt die tatsächliche Einhaltung.

    Orientierung am Pflegebedarf (Case-Mix-Prinzip)

    Neu ist, dass sich die Vorgabe zur Ermittlung des Bedarfs – anders als bei der 1993 festgelegten Fachkraftquote – an der Anzahl der Pflegebedürftigen als auch an deren Pflegegrad orientiert. Oder anders ausgedrückt: Je höher der Pflegegrad der Bewohner:innen, desto höher die Anforderungen an die Qualifikation des Personals. Einrichtungen mit höherem Pflegegradmix benötigen folglich mehr Pflegefachkräfte.

    Der Personalbedarf, welcher für jede Einrichtung individuell gilt, wird auf Basis des sogenannten Case-Mix errechnet.

    Acht Qualifikationsniveaus im Überblick

    Das Verfahren unterscheidet acht Qualifikationsniveaus (QN 1–8), vom ungelernten Servicepersonal bis zur pflegewissenschaftlichen Leitungsebene, nach denen sich der Personalbedarf berechnet:

    • Pflegewissenschaftlicher (QN 8)
    • Pflegedienstleitung (QN 7)
    • Wohnbereichsleitung (QN 6)
    • Pflegefachkraft mit Zusatzqualifikation, z. B. Palliativpflege (QN 5)
    • Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung (QN 4)

    • Assistenzkräfte mit 1–2-jähriger Ausbildung (QN 3)

    • Pflegehilfskräfte mit 2–6-monatigem Basiskurs (QN 2)

    • Servicekräfte ohne Ausbildung (QN 1)

    Neue Rollenverteilung im Pflegealltag

    Die neuen Regelungen zur Personalbemessung nach § 113 c SGB XI sehen vor, dass Pflegeleistungen künftig gestaffelt nach diesen Qualifikationsstufen erbracht werden.

    Das heißt in der Praxis, dass die examinierten Pflegekräfte (Pflegefachkräfte) nur noch Aufgaben übernehmen, für die eine Fachkraft erforderlich ist (Vorbehaltsaufgaben).

    Verschiebung im Qualifikationsmix

    Dies führt zu einer effektiven Absenkung der Fachkraftquote und einer Anhebung der Hilfskraftquote. Häufig ist vom sogenannten Qualifikationsmix 40/30/30 die Rede:

    Das bedeutet, dass sich die Personalzusammensetzung rechnerisch in

    • ca. 40 % Pflegefachkräfte (QN 4)
    • ca. 30 % Assistenzkräfte (QN 3)
    • ca. 30 % Hilfskräfte (QN 1 und QN 2)

    Diese Faustformel ist eine vereinfachte Orientierung, keine rechtliche Vorgabe. Maßgeblich sind nach § 113c SGB XI die individuell berechneten Vollzeitäquivalente je Pflegegrad und Qualifikationsniveau Ihrer Einrichtung.

    Investitionen in Personal- und Organisationsentwicklung

    Die Rothgang-Studie betont außerdem: Es reicht nicht aus, zusätzliche Pflegekräfte einzustellen. Auch die Personal- und Organisationsentwicklung muss gestärkt werden, damit Pflegefach- und Assistenzkräfte ihre neuen Rollen einnehmen und ausfüllen können.

    Dieses Video erklärt in 3 Minuten das Wichtigste zur Personalbemessung in der Pflege:

    Umsetzungspflicht seit Januar 2026: Was Einrichtungen jetzt wissen müssen

    Seit dem 1. Januar 2026 gilt PeBeM verbindlich. Die Übergangsfrist ist vorbei. Was das konkret bedeutet, was jetzt zu tun ist und welche Regelungen noch bis Ende 2026 laufen, erklären die folgenden Abschnitte.

    Konsequenzen bei Nichterfüllung

    Das Personalbemessungsverfahren PeBeM ist seit dem 1. Juli 2023 in Kraft. Die Pflicht zur verbindlichen Umsetzung gilt seit dem 1. Januar 2026.

    Das bedeutet: Einrichtungen müssen jetzt nachweisen, dass sie entsprechend des berechneten Bedarfs personell aufgestellt sind. Andernfalls drohen Konsequenzen bei Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD), in Pflegesatzverhandlungen oder beim Qualitätsnachweis nach § 75 SGB XI.

     

    Übergangsregel bis 31. Dezember 2026

    Auch wenn PeBeM seit dem 1. Januar 2026 verbindlich gilt, läuft eine wichtige Ausnahmeregelung noch bis zum 31. Dezember 2026: Stellenanteile, die über die Mindestpersonalausstattung hinausgehen, dürfen weiterhin mit Personen besetzt werden, die eine mindestens einjährige medizinische, soziale oder hauswirtschaftliche Qualifikation mitbringen – auch wenn diese nicht exakt dem QN-3-Profil entsprechen. Ab dem 1. Januar 2027 können diese Stellenanteile dann zusätzlich vereinbart werden.

    Das bedeutet für die Praxis: Die Vorstellung, dass ab 2026 alles endgültig geregelt ist, stimmt so nicht. Einrichtungen, die noch dabei sind, ihr QN-3-Personal aufzubauen, haben bis Ende 2026 noch Spielraum. (Quelle: § 113c SGB XI, Abs. 3)

    BMG-Papier Dezember 2025: Was sich noch verändert

    Ende 2025 hat das Bundesgesundheitsministerium auf Fachebene neue Impulse für die Weiterentwicklung von PeBeM gesetzt. Der Fokus liegt dabei nicht auf höheren Quoten, sondern auf mehr Flexibilität in der Praxis. Konkret geht es um:

    • Weniger Doppelregulierung zwischen Bundes- und Landesrecht
    • Niedrigschwelligere Qualifizierungswege hin zu QN 3, damit Hilfskräfte leichter aufsteigen können
    • Stärkere Integration von Betreuungskräften und Alltagsbegleiter:innen in die Regelausstattung
    • Weniger Bürokratie bei der Umsetzung in multiprofessionellen Teams

    Eine gesetzliche Umsetzung dieser Empfehlungen steht aktuell noch aus BMG-Fachebenenpapier, 11. Dezember 2025).

    Personalanhaltswerte werden regelmäßig überprüft

    PeBeM ist kein statisches System. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist gesetzlich verpflichtet, die Personalanhaltswerte nach § 113c SGB XI alle zwei Jahre (erstmals 2025) zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Grundlage dafür sind die Berichte des GKV-Spitzenverbands sowie die wissenschaftliche Begleitung durch die Universität Bremen.

    Für Einrichtungen bedeutet das: Die heute geltenden Werte können sich in den nächsten Jahren verschieben. Es lohnt sich, die Berichterstattung des GKV-Spitzenverbands im Blick zu behalten (Abschlussbericht § 8 Abs. 3b SGB XI, Universität Bremen / GKV-Spitzenverband, Dezember 2025),

    Welche Einrichtungen sind von Personalbemessungsverfahren betroffen?

    Die neue Personalbemessung in der Pflege gilt verbindlich für stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege. Es betrifft vor allem die Altenpflege. Andere Sektoren – wie Tagespflege oder ambulante Dienste – sind aktuell nicht verpflichtet, das Verfahren anzuwenden.

    Nicht betroffen sind bisher:

    • Einrichtungen der teilstationären Pflege (z. B. Tagespflege)

    • Kurzzeitpflege und

    • ambulante Pflegedienste

    Teilstationäre Pflegeeinrichtungen

    Die Rothgang-Studie hat für den teilstationären Bereich (z. B. Tagespflege) ebenfalls einen personellen Mehrbedarf ermittelt. Allerdings lässt sich das PeBeM-Konzept nicht ohne Weiteres auf diesen Bereich übertragen.

    Der Grund: In der teilstationären Pflege sind die Fachkraftanteile geringer, der Pflegebedarf zeitlich begrenzt und das Leistungsgeschehen sehr dynamisch. Außerdem gibt es enge Schnittstellen zur ambulanten Pflege und zum betreuten Wohnen, was eine starre Personalvorgabe erschwert.

    Deshalb hat der Gesetzgeber die Einführung einer einheitlichen Personalbemessung für den teilstationären Bereich vorerst ausgesetzt. Ob und wann hier ein eigenes Bemessungsmodell eingeführt wird, ist noch offen.

    Ambulante Pflege

    Für die ambulante Pflege kommt die Rothgang-Studie zu dem Schluss, dass eine Personalbemessung nach dem stationären Modell nicht direkt übertragbar ist. Denn Art und Umfang der Leistungen richten sich stark danach, was Pflegebedürftige und ihre Angehörigen als wichtig erachten und nicht nach standardisierbaren Versorgungsgraden. Eine objektive Berechnung des Personalbedarfs ist dadurch deutlich schwieriger.

    Die Roadmap des Bundesgesundheitsministeriums sieht allerdings vor, neue Modelle für die ambulante Personalbemessung zu entwickeln. Aktuell laufen dazu bundesweite Modellprogramme (z. B. EinSTEP), gefördert durch das GVPG. Ziel ist es, bis spätestens Ende 2026 wissenschaftlich fundierte Ansätze zu erproben, die einen besseren Personalmix und eine spürbare Entlastung ermöglichen.

    Es betrifft vor allem die Altenpflege. Andere Sektoren – wie Tagespflege oder ambulante Dienste – sind aktuell nicht verpflichtet, das Verfahren anzuwenden.

    Personalbemessung in Krankenhäusern: PPR 2.0 gilt seit Juli 2024

    PPR 2.0 und PeBeM sind zwei getrennte Regelwerke. Während PeBeM die vollstationäre Langzeitpflege nach § 113c SGB XI regelt, gilt für Krankenhäuser seit dem 1. Juli 2024 die Personalbemessungsverordnung (PPBV) auf Basis der PPR 2.0.Grundlage dafür ist die Pflegepersonalregelung (PPR 2.0). Diese ist eine Weiterentwicklung der Pflegepersonalregelung von 1993.

    Die PPR 2.0 verpflichtet Krankenhäuser gesetzlich dazu, ihre Patient:innen täglich zu erfassen. Die Einstufung erfolgt in standardisierte Aufwandsgruppen – je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit. Ziel ist es, den tatsächlichen Pflegebedarf transparent zu machen und eine verbindliche Berechnung des notwendigen Pflegepersonals zu ermöglichen.

    Stufenweise Einführung der PPR 2.0

    • Seit 2024: Alle Kliniken müssen die PPR 2.0 anwenden, dokumentieren und quartalsweise an das InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) melden.

    • Seit Februar 2025 gelten bereits Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die ihre Erfassungs- und Meldepflichten nach der PPBV nicht erfüllen. Sanktionen wegen eines konkreten Erfüllungsgrads der Soll-Personalbesetzung folgen mit einer weiteren Rechtsverordnung nach § 137k SGB V – dieser Schritt steht noch aus (PPB-Sanktionsvereinbarung, Februar 2025).

    Die PPR 2.0 wird dabei als „lernendes System“ verstanden. Das heißt: Die gesammelten Daten dienen dazu, das Modell kontinuierlich zu verbessern – etwa durch Anpassung der Kategorien oder Berücksichtigung neuer Versorgungsbedarfe.

    Wie wird die Personalquote ermittelt?

    Nach der neuen Regelung muss jede Einrichtung ihren Personalbedarf individuell ermitteln. Die Grundlage für die Ermittlung des Personalmixes ist die Pflegegradstruktur der Bewohner:innen.

    Je höher der Pflegegrad-Anteil in einer Einrichtung, desto höher fällt der Personalbedarf aus – besonders an Pflegefachkräften.

    Die folgende Tabelle zeigt exemplarisch die durchschnittlichen Personalanhaltswerte je Pflegegrad und Qualifikationsstufe gemäß aktueller Gesetzeslage (§ 113c SGB XI).

    Für Ihre Einrichtung können Sie den Bedarf direkt mit unserem PeBeM-Rechner ermitteln.

    Berechnung der Personalbemessung (Tabelle)

    Tabelle mit einer Beispielrechnung zur Ermittlung des Personalbedarf nach Pebem

    Hinweis: Die derzeit geltenden Personalanhaltswerte basieren auf der wissenschaftlichen Empfehlung von Prof. Rothgang. Ab 2026 prüft der Gesetzgeber, ob diese Werte angehoben oder differenzierter ausgestaltet werden sollen – abhängig von den bis dahin gesammelten Praxiserfahrungen und Modellprojektergebnissen.

    Beispiel: Berechnung der Personalbemessung in der Pflege

    Der Personalbedarf einer Pflegeeinrichtung wird auf Grundlage der Bewohnerstruktur nach Pflegegraden berechnet. Für jedes Qualifikationsniveau (z. B. Pflegefachkraft, Assistenz, Hilfskraft) gelten festgelegte Personalanhaltswerte, die mit der jeweiligen Anzahl an Bewohner:innen multipliziert werden.

    Beispiel: Bedarf an ungelernten Hilfskräften (QN 1)

    Die folgende Berechnung zeigt, wie viele Hilfskräfte ohne Ausbildung (QN 1) für eine Beispiel-Einrichtung mit 74 Bewohner:innen benötigt werden:Der Personalbedarf an Hilfspersonal ohne Ausbildung berechnet sich für die unten in der Tabelle stehende Bewohnerzahl wie folgt:

    • Pflegegrad 1: 0 ∗ 0,873 = 0
    • Pflegegrad 2: 20 ∗ 0,1202 = 2,404
    • Pflegegrad 3: 28 ∗ 0,1449 = 4,057
    • Pflegegrad 4: 20 ∗ 0,1627 = 3,254
    • Pflegegrad 5: 6 ∗ 0,1758 = 1,055

    Benötigt werden 10,77 Vollzeitstellen von Hilfspersonal ohne Ausbildung für diese Bewohnerstruktur.

    Personalbemessung Pflege berechnen Beispiel

    Die Berechnungen zur PeBeM zeigen: je höher der Pflegegrad, desto höher der Anteil an Fachkraftpersonal. 

    Jetzt Ihren Personalbedarf berechnen – mit dem kostenlosen PeBeM-Rechner

    Wie kam es zum neuen Personalbemessungsverfahren?

    Der Startschuss für das neue Personalbemessungsverfahren fiel mit dem Pflegestärkungsgesetz II, das der Bundestag im Jahr 2016 verabschiedete. Darin wurde festgelegt, dass bis spätestens 30. Juni 2020 ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren entwickelt werden soll, um den Personalbedarf in stationären Pflegeeinrichtungen bedarfsgerecht und einheitlich zu ermitteln.

    Der Forschungsauftrag ging nach einer europaweiten Ausschreibung an den Gesundheitsökonom Heinz Rothgang von der Universität Bremen.

    Das Ergebnis: die sogenannte Rothgang-Studie, die erstmalig mit echten Versorgungsdaten arbeitet und konkrete Personalanhaltswerte für acht Qualifikationsstufen ableitet. Sie zeigt auch, dass die bis dahin gültige Fachkraftquote von 50 % nicht evidenzbasiert, sondern politisch festgelegt war.

    Am 1. Juli 2023 traten die neuen Vorgaben nach § 113c SGB XI in Kraft. Für die Umsetzung galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Anwendung des Verfahrens verbindlich.

    Wie haben die Wissenschaftler der Universität Bremen das Verfahren entwickelt?

    Das Forschungsteam um Prof. Dr. Heinz Rothgang von der Universität Bremen entwickelte das Personalbemessungsverfahren auf Basis einer der bislang umfangreichsten empirischen Studien zur Pflegepraxis in Deutschland.

    Dazu begleiteten die Wissenschaftler 1979 Pflegeschichten in insgesamt 62 stationären Einrichtungen – jeweils eine Woche lang vor Ort. Dabei analysierten sie mehr als 130.000 Pflegeinterventionen im realen Arbeitsalltag und bewerteten jede einzelne anhand eines festgelegten Kriterienkatalogs (z. B. Aufwand, Fachlichkeitsgrad, Verantwortung). Ziel war es, den tatsächlichen personellen Aufwand pro Bewohner:in je nach Pflegebedarf objektiv zu erfassen.

    Auf Basis dieser Beobachtungsdaten entwickelten sie einen Algorithmus, der je nach Pflegebedarf ermittelt, wie viele Mitarbeitende mit welcher Qualifikation in einer Einrichtung benötigt werden. So entstand das erste wissenschaftlich fundierte Personalbemessungsmodell für die stationäre Langzeitpflege.

    → Zum Abschlussbericht der Rothgang-Studie (PDF): Jetzt Bericht lesen.

     

    Wissenschaftliche Weiterentwicklung im Dezember 2025

    Im Dezember 2025 veröffentlichte die Universität Bremen im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums den "Abschlussbericht nach § 8 Abs. 3b SGB XI". Ziel war es, die bisherigen Erfahrungen mit dem PeBeM zu evaluieren und Vorschläge zur Weiterentwicklung zu erarbeiten.

    Empfohlen werden unter anderem:

    • eine differenziertere Ausgestaltung der Personalanhaltswerte,
    • eine stärkere Betonung und Förderung von Assistenzkräften (QN 3),
    • sowie mehr Flexibilität für Pflegeeinrichtungen bei der praktischen Umsetzung.

     

    Zum Abschlussbericht der Rothgang-Studie (PDF – Dezember 2025)

    Was sind die wesentlichen Erkenntnisse der Rothgang-Studie zur Personalbemessung?

    Die Rothgang-Studie liefert erstmals belastbare Daten zum tatsächlichen Pflegebedarf in stationären Einrichtungen und zeigt gravierende Versorgungsdefizite auf:

    • Pflegeinterventionen konnten häufig nicht vollständig erbracht werden, etwa aus Zeitmangel oder fehlender Unterstützung.

    • Wichtige Teilschritte wurden ausgelassen, z. B. Händedesinfektion, Kontrolle der Wassertemperatur oder das sachgerechte Vorbereiten des Arbeitsplatzes.

    • Besonders häufig traten diese Versorgungsdefizite bei schlechtem Personalschlüssel auf.

    Zentrale Ergebnisse:

    • Es gibt einen deutlichen Personalmehrbedarf, insbesondere im Bereich der Assistenzkräfte mit 1–2-jähriger Ausbildung – hier liegt der errechnete Mehrbedarf bei +69 %.

    • Auch bei Pflegefachkräften wurde ein Mehrbedarf festgestellt – jedoch moderater: +3,5 %.

    Die Studie macht damit klar: Pflegequalität leidet, wenn Personal fehlt – vor allem in der Grundpflege und bei hygienerelevanten Aufgaben.

    Was ist das Ziel der Personalbemessung in der Pflege?

    Das Ziel der Personalbemessung ist es, eine bedarfsgerechte und professionelle Pflege sicherzustellen – insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und steigender Pflegebedarfe. Sie basiert auf der qualitativen und quantitativen Versorgungslage in Pflegeeinrichtungen (Quelle: Roadmap des Bundesministeriums für Gesundheit).

    Die wichtigsten Ziele im Überblick:

    • Pflegequalität sichern: Pflege soll nicht vom Zufall, sondern vom tatsächlichen Bedarf abhängen.

    • Arbeitsbedingungen verbessern: Ausreichend Personal entlastet Pflegekräfte und erhöht die Arbeitszufriedenheit.

    • Berufsflucht stoppen: PeBeM soll dem Fachkräftemangel entgegenwirken und Pflege wieder attraktiver machen.

    • Bundeseinheitliche Standards schaffen: Erstmals gibt es eine rechtsverbindliche, einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Bundesländer.

    Wie soll die Personalbemessung die Qualität der Pflege verbessern?

    Das Ziel, die Qualität der Pflege zu verbessern, soll erreicht werden, indem die „knappen Ressourcen“ effizienter eingesetzt werden. Hintergrund ist der, dass immer mehr examinierte Fachkräfte in der Altenpflege fehlen.

    Bessere Pflege durch kluge Aufgabenverteilung

    • Examinierte Pflegefachkräfte (QN 4 und höher) sollen sich auf Vorbehaltsaufgaben nach § 4 Pflegeberufegesetz (PflBG) konzentrieren – z. B. Pflegeplanung, Medikationsmanagement, komplexe Versorgungssituationen.

    • Assistenz- und Hilfskräfte (QN 1–3) übernehmen gezielt Aufgaben der Grundpflege und entlasten dadurch das Fachpersonal.

    • Fachkräfte steuern und koordinieren zunehmend den Pflegeprozess, statt jeden Handgriff selbst zu übernehmen.

    Ziel: Klare Rollen – weniger Stress

    • Verantwortungsbereiche werden klar definiert, sodass jede:r im Team genau weiß, wofür er oder sie zuständig ist.

    • Es entsteht eine Kooperationskultur, in der sich alle Mitarbeitenden gemäß ihrer Qualifikation einbringen – ohne Über- oder Unterforderung.

    • Die Folge: mehr Zeit für den eigentlichen Pflegeauftrag, weniger Stress, höhere Zufriedenheit und eine spürbare Verbesserung der Versorgungsqualität.

    Wie soll der gestiegene Bedarf an Pflegekräften gedeckt werden?

    Um den deutlich gestiegenen Personalbedarf zu bewältigen, setzt der Gesetzgeber auf eine mehrstufige Personalausbaustrategie, flankiert durch gezielte Finanzierungsprogramme und gesetzliche Reformen.

    Personalausbaustufe ab 1. Januar 2023

    Bundesweit wurden 20.000 zusätzliche Assistenzstellen (Qualifikationsniveau QN 3 oder mit Weiterbildungszusage) geschaffen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Finanzierung für Einrichtungen, die die Voraussetzungen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) erfüllen.

    Personalausbaustufe ab 1. Juli 2023

    Mit dem Inkrafttreten des Personalbemessungsverfahrens (PeBeM) begann die schrittweise Neuausrichtung des Personalmix. Gleichzeitig wurden zusätzliche Finanzierungsoptionen geschaffen – insbesondere für Hilfskräfte und Assistenzkräfte, auch um regionale Unterschiede zu berücksichtigen.

    Evaluation

    Laut BMG wurde eine umfassende Evaluation der ersten beiden Stufen im Herbst 2025 abgeschlossen. Der Bericht empfiehlt den weiteren Ausbau der QN-3-Ausbildungskapazitäten sowie flexiblere Finanzierungsregelungen für multiprofessionelle Teams. Eine gesetzliche Umsetzung dieser Empfehlungen steht aktuell (Februar 2026) noch aus.

     

    Überdies läuft bereits ein 2019 verabschiedetes Stellenprogramm mit 13.000 Stellen für Pflegefachpersonen, welches von den gesetzlichen Krankenkassen getragen wird.

    GVWG: Beitrag der Krankenkassen

    Im Rahmen des GVWG (Gesundheitsversorgungs-weiterentwicklungsgesetz) vom 11.07.2021 wurde zudem beschlossen, dass sich – erstmalig seit Einführung der Pflegeversicherung – die Krankenversicherung an den Kosten der Behandlungspflege in Pflegeheimen beteiligen wird.

     In § 37 Absatz 2a heißt es „Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist.

    Neue gesetzliche Initiative: Pflegekompetenzgesetz (in Vorbereitung)

    Das geplante Pflegekompetenzgesetz soll den Personalaufbau in der stationären Pflege nachhaltig stärken. Es befindet sich laut Bundesgesundheitsministerium derzeit in finaler Abstimmung auf Fachebene.

    Ein konkreter Zeitplan für den Kabinettsbeschluss steht allerdings noch nicht fest. 

    Mit dem geplanten Pflegekompetenzgesetz soll der Personalaufbau zusätzlich strukturell flankiert werden. Geplant ist u. a.:

    • Die Erweiterung der Berufsgruppen, die im Rahmen des PeBeM angerechnet werden können , z. B. Betreuungskräfte, Alltagsbegleiter:innen sowie therapeutische Fachkräfte, sofern sie in die pflegerische Versorgung eingebunden sind.

    • Rechtssichere Delegation einfacher Pflegeaufgaben an qualifizierte Hilfs- und Assistenzkräfte, um Pflegefachkräfte stärker auf Vorbehaltsaufgaben zu konzentrieren.

    • Einrichtung einer unabhängigen Fachstelle Pflegepersonalbemessung, die Pflegeeinrichtungen bundesweit berät, etwa bei Organisationsentwicklung, Rollenverteilung und Schulungsbedarf im Rahmen der PeBeM-Umsetzung.

    Welche Folgen hat die Personalbemessung für die stationäre Pflege?

    Unserer Einschätzung nach bringt PeBeM für die vollstationäre Pflege tiefgreifende Veränderungen mit sich – organisatorisch, personell und kulturell.

    Herausforderungen beim Personalaufbau

    Auch wenn das neue Verfahren rechnerisch einen geringeren Anteil an Pflegefachkräften vorsieht als die bisherige Fachkraftquote, bleibt die Mitarbeitergewinnung extrem anspruchsvoll. Besonders gefragt sind nun Pflegeassistent:innen mit 1- bis 2-jähriger Ausbildung (QN 3) – eine Qualifikationsgruppe, die lange Zeit kaum gezielt aufgebaut wurde.

    • Der Bedarf an Assistenzkräften steigt stark – laut Rothgang-Studie um rund +69 %.

    • Einrichtungen müssen deshalb nicht nur neue Stellen schaffen, sondern auch verstärkt in Schulung, Umschulung und Anreize zur Qualifizierung investieren.

    Umbruch in den Aufgabenverteilungen

    Mit dem Case-Mix-Prinzip zieht ein gänzlich neues Verständnis von Teamarbeit ein. Die bisherigen, oft historisch gewachsenen Strukturen werden abgelöst. Künftig gilt:

    • Fachkräfte konzentrieren sich auf komplexe Pflegeprozesse und Steuerung

    • Assistenz- und Hilfskräfte übernehmen eigenverantwortlich definierte Grundpflegeaufgaben

    Dieser Rollenwechsel erfordert ein Umdenken auf allen Ebenen – und die Bereitschaft, alte Muster loszulassen.

    Chance zur Aufwertung des Pflegeberufs

    Trotz aller Herausforderungen bietet das Verfahren auch Potenzial:

    • Die Stärkung der Fachrollen und die zunehmende Akademisierung der Pflege zeigen sich im Qualifikationsmodell

    • Wenn es gelingt, klare Rollen und faire Bedingungen zu schaffen, kann PeBeM zur Attraktivitätssteigerung des Pflegeberufs beitragen – und langfristig helfen, neue Fach- und Assistenzkräfte zu gewinnen oder zurückzuholen

    Wie können sich Arbeitgeber in der Pflege auf die Personalbemessung vorbereiten?

    So sichern Sie frühzeitig Personal, vermeiden Engpässe und positionieren sich als moderner Arbeitgeber.

    1. Personalbedarf analysieren (Soll-/Ist-Abgleich)

    Ermitteln Sie Ihren aktuellen Personalbestand nach Qualifikationsniveaus (QN 1–8) und vergleichen Sie ihn mit dem künftigen Bedarf gemäß PeBeM – basierend auf der Pflegegradverteilung Ihrer Einrichtung. So erkennen Sie gezielt Ihre Personallücken und Handlungsfelder.

    Pflegehilfskräfte weiterqualifizieren

    Der größte Engpass besteht im Bereich der Pflegeassistenzen (QN 3). Prüfen Sie deshalb frühzeitig:

    • Welche erfahrenen Hilfskräfte (QN 1–2) kommen für eine Qualifizierung infrage?

    • Welche Förder- und Prüfmodelle stehen in Ihrem Bundesland zur Verfügung?

    Tipp: Nutzen Sie das Pflegestellen-Förderprogramm des BMG zur Refinanzierung von Weiterbildungen und neuen Stellen im Rahmen der Personalausbaustufen.

    Recruiting neu denken

    Richten Sie Ihre Personalgewinnung auf die neuen Anforderungen aus:

    • Sprechen Sie gezielt auch Assistenz- und Hilfskräfte an – nicht nur examinierte Fachkräfte

    • Positionieren Sie sich als Arbeitgeber, der Entwicklung ermöglicht und neue Rollenmodelle aktiv unterstützt

    • Setzen Sie auf digitale Recruitingkanäle und aktive Ansprache (z. B. Direktnachrichten, Social Media)

    Wenn Sie Pflegekräfte gezielt erreichen möchten, können Sie Ihre Einrichtung auf Care Rockets sichtbar machen.

    Endlich Pflegekräfte finden

     

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    Mehr Verantwortung zu übernehmen, Aufgaben an Pflegehelfer:innen zu delegieren und in gewisser Weise eine Führungsrolle einzunehmen, ist für viele ungewohnt und unangenehm.

    Gehen Sie diesen Wandel aktiv an:

    • Sensibilisieren Sie Ihr Team frühzeitig

    • Bieten Sie Schulungen zu Delegation, Führung und Kommunikation an

    • Etablieren Sie eine wertschätzende Kultur, in der jede Qualifikation ihre Bedeutung hat

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    • eine Überarbeitung der gesetzlichen Vorgaben,

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    Wipp sieht die Hauptursachen in:

    • fehlender Informationsweitergabe an Führungskräfte,

    • zu wenig praxisnahe Kommunikation,

    • und einer mangelnden Transparenz in der Einführung.

    Sein Appell: Es braucht eine einheitliche, bundesweite Regelung, begleitet von verständlichen Erklärungen, Schulungen und einer klaren Zielsetzung, damit Einrichtungen PeBeM nicht nur umsetzen – sondern auch verstehen und nutzen können.

    Zusammenfassung: Das Wichtigste zur PeBeM auf einen Blick

    • Die PeBeM trat am 1. Juli 2023 in Kraft und überlagert bundesrechtlich die bisherige Fachkraftquote. Landesrechtliche Mindestquoten einzelner Bundesländer können übergangsweise weiter gelten.

    • Sie gilt für alle vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege.

    • Grundlage ist die Rothgang-Studie, die einen erheblichen Personalmehrbedarf nachweist – insbesondere bei Assistenzkräften (QN 3).

    • Der Personalbedarf wird künftig individuell berechnet – anhand der Anzahl der Bewohner:innen und deren Pflegegrade (1–5).

    • Es werden drei zentrale Qualifikationsgruppen berücksichtigt:

      • Pflegefachkräfte (QN 4)

      • Assistenzkräfte mit 1–2-jähriger Ausbildung (QN 3)

      • Hilfspersonal ohne Ausbildung bzw. mit Basiskurs (QN 1 und QN 2)

    • Die PeBeM führt faktisch zu einer Absenkung der Fachkraftquote zugunsten eines ausgewogenen Qualifikationsmixes.

    • Ziel ist eine bedarfsgerechte Pflege, bessere Arbeitsbedingungen und eine attraktivere Berufsperspektive.

    • Die Umsetzung bedeutet einen tiefen Eingriff in etablierte Rollenbilder, Strukturen und Verantwortlichkeiten.

    • Empfehlung für Arbeitgeber: Führen Sie frühzeitig einen Soll-/Ist-Abgleich Ihres Personalbestands durch und prüfen Sie Qualifizierungs- und Finanzierungsmöglichkeiten. Nutzen Sie dabei die Übergangsregel bis 31. Dezember 2026 aktiv, wenn Sie noch QN-3-Personal aufbauen.

    Video: Die neue Personalbemessung (PeBeM) einfach erklärt

    Die neue Personalbemessung war auch Thema in unserem Podcast „Mission Pflege.

    In der Folge sprechen Silvan Schroeren (Gründer von Care Rockets und Gesundheits- und Krankenpfleger a.D.) und Tobias Schmitz darüber,

    • welche Veränderungen PeBeM für Pflegekräfte und Arbeitgeber mit sich bringt,

    • worauf es in der Umsetzung wirklich ankommt

       

       

     

     

    FAQ: Fragen und Antworten zur Personalbemessung (Pebem)

    PeBeM steht für Personalbemessungsverfahren und ist seit dem 1. Juli 2023 in § 113c SGB XI gesetzlich verankert. Es legt fest, wie viele Mitarbeitende mit welcher Qualifikation eine vollstationäre Pflegeeinrichtung benötigt – basierend auf der Pflegegradstruktur ihrer Bewohner:innen. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Anwendung verbindlich. PeBeM ersetzt die bisherige pauschale Fachkraftquote durch einen individuell berechneten, bedarfsorientierten Personalschlüssel.

    Der Personalbedarf wird einrichtungsindividuell berechnet. Grundlage ist die Pflegegradverteilung der Bewohner:innen (Pflegegrad 1–5). Für jedes Qualifikationsniveau (QN 1–8) gibt es festgelegte Personalanhaltswerte – Vollzeitäquivalente je Bewohner:in und Pflegegrad. Diese werden mit der tatsächlichen Bewohnerzahl je Pflegegrad multipliziert und ergeben den Gesamtbedarf je Qualifikationsstufe. Den Bedarf Ihrer Einrichtung können Sie direkt mit unserem PeBeM-Rechner ermitteln.

    Die Fachkraftquote legte bisher fest, dass mindestens 50 % des Pflegepersonals in stationären Einrichtungen examinierte Pflegefachkräfte sein müssen. Bundesrechtlich wird diese Vorgabe durch PeBeM überlagert: Der neue bedarfsorientierte Qualifikationsmix löst die starre Quote ab. In einigen Bundesländern gelten jedoch weiterhin landesrechtliche Mindestquoten aus dem Heimrecht. Einrichtungen sollten die Rechtslage in ihrem Bundesland konkret prüfen, da die Doppelregulierung erst mittelfristig entfallen soll.

    QN 3 bezeichnet Assistenzkräfte mit einer ein- bis zweijährigen Pflegeausbildung, zum Beispiel Pflegeassistent:innen oder Altenpflegehelfer:innen. Sie sind das Qualifikationsniveau mit dem größten dokumentierten Personalmehrbedarf: laut Rothgang-Studie rund +69 % gegenüber dem damaligen Bestand. QN-3-Kräfte übernehmen definierte Aufgaben der Grundpflege und entlasten damit Pflegefachkräfte (QN 4), die sich auf Vorbehaltsaufgaben konzentrieren können. Der Aufbau von QN-3-Personal gilt aktuell als größter Engpass bei der PeBeM-Umsetzung.

    Eine pauschale Antwort gibt es nicht mehr – das ist gerade der Kern von PeBeM. Der Personalbedarf hängt von der konkreten Pflegegradstruktur der Einrichtung ab. Je höher der Anteil an Bewohner:innen mit Pflegegrad 4 oder 5, desto mehr Fachkraftpersonal ist erforderlich. Als grobe Orientierung gilt der Qualifikationsmix 40/30/30: etwa 40 % Pflegefachkräfte, 30 % Assistenzkräfte und 30 % Hilfskräfte. Das ist jedoch nur eine Orientierung, keine rechtliche Vorgabe – maßgeblich sind die individuell berechneten Vollzeitäquivalente nach § 113c SGB XI.

    Nein. PeBeM gilt ausschließlich für vollstationäre Einrichtungen der Langzeitpflege. Ambulante Pflegedienste, Tagespflege und Kurzzeitpflege sind nicht verpflichtet, das Verfahren anzuwenden. Das Bundesgesundheitsministerium fördert derzeit Modellprogramme, um bis Ende 2026 Ansätze für eine ambulante Personalbemessung zu erproben. Ein verbindliches Verfahren für den ambulanten Bereich existiert noch nicht.

    PeBeM und PPR 2.0 sind zwei getrennte Regelwerke für unterschiedliche Sektoren. PeBeM gilt für vollstationäre Langzeitpflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI. PPR 2.0 gilt für Krankenhäuser: Sie verpflichtet Kliniken seit dem 1. Juli 2024, den täglichen Pflegeaufwand ihrer Patient:innen zu erfassen und zu melden. Beide Verfahren verfolgen ähnliche Ziele, folgen aber unterschiedlichen Rechtslogiken und betreffen völlig verschiedene Einrichtungstypen.

    Einen einheitlichen bundesweiten Pflegeschlüssel gibt es seit PeBeM nicht mehr. Stattdessen berechnet jede Einrichtung ihren Personalbedarf individuell – auf Basis der Pflegegradverteilung ihrer Bewohner:innen und den Personalanhaltswerten nach § 113c SGB XI. Landesrechtliche Vorgaben, etwa in Bayern, NRW oder Baden-Württemberg, können ergänzend weiterhin gelten. Maßgeblich ist immer die Kombination aus Bundesrecht und den jeweils gültigen Landesregelungen.

    Das Bundesgesundheitsministerium ist gesetzlich verpflichtet, die Personalanhaltswerte nach § 113c SGB XI alle zwei Jahre zu prüfen – erstmals 2025. Der Abschlussbericht der Universität Bremen im Auftrag des GKV-Spitzenverbands vom Dezember 2025 empfiehlt eine differenziertere Ausgestaltung der Werte und eine stärkere Förderung von QN-3-Kräften. Wann und ob diese Empfehlungen gesetzlich umgesetzt werden, ist noch offen. (Quelle: Abschlussbericht § 8 Abs. 3b SGB XI, Dezember 2025)

    Autor:in
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    Denise Ni

    SEO-Managerin, Care Rockets GmbH

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    Denise Ni ist SEO-Managerin bei Care Rockets und bringt neben ihrer Expertise in der Content-Erstellung auch praktische Pflegeerfahrung aus fünf Jahren im Seniorenheim mit.

     

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