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Zuschläge in der Pflege: Das musst du wissen

In der Pflegebranche sind außergewöhnliche Arbeitszeiten an der Tagesordnung. Während die meisten Berufstätigen ihre Wochenenden und Feiertage im Kreise ihrer Liebsten verbringen, stehen Pflegekräfte oft am Bett ihrer Patient:innen.

 

Um diese besondere Belastung finanziell auszugleichen, erhalten Pflegekräfte Zuschläge und Zulagen. Diese sind nicht nur ein Zeichen der Wertschätzung, sondern bieten auch eine attraktive Möglichkeit, das Gehalt spürbar zu steigern – häufig sogar steuerfrei.

 

Doch:
  • Welche Zuschläge gibt es genau?
  • Wie unterscheiden sie sich von Zulagen?
  • Was ist durch Tarifverträge wie den TVöD 2025 neu geregelt – und was bleibt unverändert?

 

In diesem Beitrag findest du alle wichtigen Informationen: von den rechtlichen Grundlagen über steuerfreie Zuschläge hin zu den aktuellen Entwicklungen im Tarifrecht.

Zuschläge in der Pflege: Das musst du als Pflegekräft wissen
20:37

Inhaltsverzeichnis

    Was sind Zuschläge in der Pflege?

    Zuschläge in der Pflege sind zusätzliche Zahlungen, die du bekommst, wenn du zu besonderen Zeiten arbeitest – etwa nachts, an Wochenenden oder Feiertagen. Sie dienen als finanzieller Ausgleich für die besonderen Belastungen im Pflegeberuf.

    Im Unterschied zum regulären Stundenlohn sind viele Zuschläge in der Pflege steuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet: Du bekommst oft deutlich mehr Netto vom Brutto, vor allem bei den sogenannten SFN-Zuschlägen bei  Nacht-, Sonn- und Feiertagsdiensten.

    Typische Zuschläge im Pflegebereich:

    • Nachtzuschlag (z. B. 25 Prozent bei TVöD)

    • Sonntagszuschlag (bis zu 50 Prozent steuerfrei)

    • Feiertagszuschlag (bis zu 125 Prozent steuerfrei)

    Diese Zuschläge sind entweder gesetzlich geregelt (z. B. § 6 ArbZG für Nachtarbeit) oder ergeben sich aus Tarifverträgen wie dem TVöD, AVR Caritas oder IGZ.

    Wenn du z. B. im öffentlichen Dienst arbeitest oder in einer kirchlichen Einrichtung, findest du die genauen Werte in deinem Tarifvertrag. Wie diese Zuschläge im Detail aussehen, zeigen wir dir in den nächsten Abschnitten.

    Neuer Call-to-Action

    Was ist der Unterschied zwischen Zuschlägen und Zulagen in der Pflege?

    In deinem Job als Pflegekraft kannst du zwei Arten von Extra-Zahlungen bekommen: Zuschläge und Zulagen. Beide erhöhen dein Gehalt. Sie basieren aber auf unterschiedlichen Gründen und werden steuerlich unterschiedlich behandelt.

    Was sind Zuschläge?

    Zuschläge bekommst du, wenn du zu besonderen Zeiten arbeitest, z. B.:

    • nachts

    • am Wochenende

    • an Feiertagen

    • in bestimmten Schichtmodellen

    Diese Zahlungen sind Zusätze zum Stundenlohn, weil du zu Zeiten arbeitest, die besonders belastend sind. Viele Zuschläge sind in bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet: Mehr Netto für dich.

    Was sind Zulagen?

    Zulagen bekommst du für besondere Aufgaben oder Qualifikationen, zum Beispiel:

    • Arbeiten auf der Intensivstation

    • Wechselschicht oder Geriatrie

    • Infektionsstation oder bei hoher Verantwortung

    Diese Zulagen sind oft pauschale Beträge, stehen in deinem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag  und sind immer steuer- und beitragspflichtig.

    Der Unterschied auf den Punkt gebracht:

    • Zuschläge: Für wann du arbeitest → oft steuerfrei

    • Zulagen: Für was du machst oder wo du arbeitest → immer steuerpflichtig

    Wenn du z. B. am Sonntagabend in einer Wechselschicht auf einer Intensivstation arbeitest, kannst du Zuschläge und Zulagen gleichzeitig erhalten. Die Bedingungen dazu erklären wir dir in den nächsten Abschnitten.

    Welche Zuschläge kannst du als Pflegekraft bekomemn?

    In der Pflege bekommst du Zuschläge, wenn du zu Zeiten arbeitest, an denen andere freihaben – also nachts, am Wochenende oder an Feiertagen. Nicht alle Zuschläge sind gesetzlich vorgeschrieben und auch die Höhe unterscheidet sich.

    Was gilt beim Nachtzuschlag in der Pflege?

    Nachtzuschläge in der Pflege bieten einen finanziellen oder freizeitlichen Ausgleich für Nachtarbeit.

    Wann bekommst du den Nachtzuschlag?

    Laut Arbeitszeitgesetz (§ 2 ArbZG) gilt Arbeit dann als Nachtarbeit, wenn du mindestens zwei Stunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr tätig bist.

    Einen Anspruch auf den Zuschlag hast du, wenn du:

    • regelmäßig in Wechselschicht arbeitest, oder

    • mindestens 48 Mal im Jahr Nachtdienst machst

    Ein einmaliger Nachtdienst reicht in der Regel nicht aus, um den Zuschlag einzufordern.

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    Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

    Laut § 6 Absatz 5 ArbZG muss der Arbeitgeber geleistete Nachtarbeit angemessen honorieren, entweder durch einen Lohnzuschlag oder durch Freizeitausgleich. Die Entscheidung, welche Form des Ausgleichs gewährt wird, trifft der Arbeitgeber. 

    Die genaue Höhe des Zuschlags variiert und ist abhängig von den jeweiligen vertraglichen oder tariflichen Regelungen. Die Rechtsprechung geht allerdings von einem angemessenen Zuschlag von 25 Prozent für die geleisteten Nachtstunden aus.

    Wichtig für dich als Pflegekraft: Auch wenn du im Bereitschaftsdienst nachts arbeitest, darf der steuerfreie Zuschlag vom normalen Stundenlohn berechnet werden – nicht vom niedrigeren Bereitschaftssatz. Das hat der Bundesfinanzhof 2024 ausdrücklich bestätigt.

    Extra-Tipp: Als Dauernachtwache in der Pflege profitierst du ganz besonders von dem Nachtzuschlag.

    Sonntagszuschlag in der Pflege: Was dir zusteht

    Viele Pflegekräfte glauben, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntagszuschläge gibt. Das stimmt so aber nicht: Nur für Nachtarbeit ist ein Zuschlag gesetzlich vorgeschrieben – nicht für Sonntags- oder Feiertagsarbeit.

    Wann bekommst du Sonntagszuschläge?

    Du bekommst den Zuschlag nur, wenn er in deinem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag festgelegt ist, zum Beispiel im TVöD oder bei der Caritas (AVR). Ist das der Fall, muss dein Arbeitgeber ihn zahlen.

    Wie wird Sonntagsarbeit gerechnet?

    Eine Schicht zählt als Sonntagsarbeit, wenn sie am Sonntag beginnt – selbst wenn du bis Montagfrüh 4 Uhr arbeitest. Diese Zeit wird dann als Sonntag vergütet.

    Wie hoch ist der Sonntagszuschlag?

    Die genaue Höhe des Sonntagszuschlags hängt davon ab, nach welchem Tarif du bezahlt wirst. Bis zu 50 % des Grundlohns sind steuerfrei möglich.

    Zudem sind Sonntagszuschläge bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei. 

    Ein konkretes Beispiel: Für Beschäftigte der Caritas gibt es für Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 25 Prozent. Am Ostersonntag und Pfingstsonntag beträgt der Zuschlag 35 %. Fällt der Sonntag auf einen Feiertag, erhältst du sogar den vollen Satz von 50 Prozent Zuschlag.

    Feiertagszuschlag in der Pflege: Was gilt für dich?

    Ähnlich den Sonntagszuschlägen gibt es auch für Feiertagsarbeit keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag. Aber: Wenn in deinem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ein Feiertagszuschlag vorgesehen ist, dann muss dein Arbeitgeber ihn zahlen.

    Wie hoch kann der Feiertagszuschlag sein?

    Je nach Feiertag und Uhrzeit kann der Zuschlag richtig attraktiv ausfallen:

    • An gesetzlichen Feiertagen, einschließlich des 31. Dezembers ab 14 Uhr, sind Zuschläge bis zu 125 Prozent steuerfrei.
    • Am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai sind sogar bis zu 150 Prozent Zuschlag steuerfrei möglich.

    Mit oder ohne Freizeitausgleich?

    Dabei ist wichtig zu beachten, ob Feiertagszuschläge mit oder ohne Freizeitausgleich bemessen werden. Das bedeutet, dass du je nach Vereinbarung auch eine Kombination aus Zuschlägen und Freizeitausgleich für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bekommen kannst.

    Beispiel Caritas:

    • Du bekommst entweder 135 Prozent Zuschlag ohne Freizeitausgleich

    • Oder 35 Prozent Zuschlag plus einen freien Tag

    Samstagszuschlag

    Nicht jeder, der am Samstag arbeitet, bekommt automatisch einen Zuschlag. Es kommt darauf an, ob du normalerweise montags bis freitags arbeitest – oder im Schichtsystem.

    Wann hast du Anspruch auf den Samstagszuschlag?

    Wenn du ohne Schichtarbeit arbeitest (also z. B. nur von Montag bis Freitag im Tagesdienst) und ausnahmsweise auch an einem Samstag einspringst, kann dir ein Samstagszuschlag zustehen. 

    Die Tarifverträgen des TVöD (20 %) und der Caritas (0,96 € pro Stunde)  sehen einen Samstagszuschlag für die Zeit zwischen 13:00 Uhr und 21:00 Uhr vor. 

    Diejenigen, die im Rahmen von Schichtarbeit regulär samstags arbeiten, bekommen diesen Zuschlag jedoch nicht. In solchen Fällen greifen stattdessen die Zulagen zur Wechselschicht- oder Schichtarbeit. 

    Wichtig zu wissen: Zuschläge für die Arbeit an einem Samstag sind nicht steuerbegünstigt. Du musst sie ganz normal versteuern.

    Kurzum: Wenn du nur gelegentlich samstags arbeitest, gibt’s oft extra Geld. Wenn Samstage für dich normal sind, zählt das zum Schichtsystem – und du bekommst dafür andere Zulagen.

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    Kannst du Zuschläge kombinieren?

    Ja, in vielen Fällen kannst du die Zuschläge auch kombinieren. Typisches Beispiel: Wenn du in der Nacht an einem Sonntag oder an einem Feiertag arbeitest, bekommst du:

    • den Nachtzuschlag (z. B. 25 %)
      plus

    • den Sonntags- oder Feiertagszuschlag (z. B. bis zu 50 % bzw. 125 %)

    Wichtig zu wissen: Wenn ein Sonntag gleichzeitig ein Feiertag ist (z. B. der 1. Weihnachtsfeiertag), bekommst du nur den höheren Zuschlag (in der Regel den Feiertagszuschlag). Der Sonntagszuschlag entfällt dann.

    Höheres Grundgehalt = höhere Zuschläge

    Wenn dein Stundenlohn steigt, bekommst du automatisch auch höhere Zuschläge – selbst wenn die Prozentwerte gleich bleiben. Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein neuer Pflegemindestlohn, der sich direkt auf deine Zuschläge auswirkt.

    Aktuelle Mindestlöhne ab Juli 2025:

    • 16,10 €/Std. für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung

    • 17,35 €/Std. für qualifizierte Pflegehilfskräfte

    • 20,50 €/Std. für examinierte Pflegefachkräfte

    Das bedeutet: Wenn du zum Beispiel nachts arbeitest und 25 Prozent Nachtzuschlag bekommst, dann steigt auch dieser Zuschlag – weil er prozentual vom Grundlohn berechnet wird.

    Hier eine Beispielrechnung:

    Zuschlagsart Mai 2024(19,50 €/Std.) Juli 2025(20,50 €/Std.) Unterschied
    Nachtzuschlag (25 %) 4,88€ 5,1 € +0,25€
    Sonntagszuschlag (50 %) 9,75€ 10,25€ +0,50 €
    Feiertagszuschlag (125 %) 24,38€ 25,63€ +1,25 €

     

    Steuerliche Aspekte: So viel netto beleibt vom brutto

    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.  Voraussetzung: Zuschläge müssen separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Nur dann gelten sie als steuerfrei.

    Zuschlagsart

    Steuerfreie Obergrenze

    Gültige Uhrzeit

    Nachtarbeit

    Bis zu 25 % des Grundlohns

    20 Uhr – 6 Uhr

    Sonntagsarbeit

    Bis zu 50 % des Grundlohns

    0 Uhr – 24 Uhr; bis 4 Uhr am Montag, wenn am Sonntag begonnen​

    Feiertagsarbeit

    Bis zu 125 % des Grundlohns; 150 % für besondere Feiertage

    0 Uhr – 24 Uhr des Feiertags; Arbeit bis 4 Uhr am Folgetag zählt, wenn am Feiertag begonnen​

    Was du unbedingt wissen solltest:

    • Nur die Zuschläge selbst sind steuerfrei, nicht dein Grundlohn – auch wenn du ihn an Sonn- oder Feiertagen bekommst.
    • Für die Sozialversicherung gilt: Zuschläge bleiben beitragsfrei, solange dein Stundenlohn unter 25 € liegt. Darüber ist der Mehrbetrag beitragspflichtig.
    • Für die Lohnsteuer und Kirchensteuer liegt die Freigrenze bei 50 € Stundenlohn.
    • Sonntags- und Feiertagszuschläge darfst du nicht steuerfrei kombinieren. Es gilt: nur einer zählt.
    • Aber: Wenn du nachts an einem Feiertag oder Sonntag arbeitest, kannst du zusätzlich zum Feiertagszuschlag auch den Nachtzuschlag steuerfrei erhalten – bis zu 25 %.
    • Nicht steuerfrei sind: Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge. Diese zählen zum regulären steuerpflichtigen Lohn und werden wie dein normales Gehalt versteuert.

       

    Gesetzlicher Rahmen, Tariftreue und Gleichbehandlung bei Zuschlägen

    In der Pflegebranche in Deutschland sind die Regelungen zu Zuschlägen durch eine Mischung aus gesetzlichen Vorgaben und tariflichen bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen geprägt.

    Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich nur für Nachtarbeitszuschläge. 

    Auch wenn kein expliziter gesetzlicher Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschläge besteht, haben die meisten Pflegekräfte dennoch einen Anspruch hierauf, da die meisten Tarife solche Zuschläge vorsehen.

    Seit dem Tariftreuegesetz von 2022 dürfen nur noch solche Pflegeeinrichtungen abrechnen, die nach einem Tarifvertrag (oder kirchenrechtlicher Regelung wie AVR) bezahlen – oder zumindest in gleicher Höhe.

    Das bedeutet konkret: Einrichtungen nach TVöD, AVR Caritas/Diakonie oder IGZ müssen Sonntags- und Feiertagszuschläge zahlen, da sie verbindlich geregelt sind.

    Gleichbehandlung bei Zuschlägen und Zulagen

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz sorgt zudem dafür, dass, wenn dein Arbeitgeber bestimmten Mitarbeitenden Zulagen oder Zuschläge gewährt, andere in vergleichbarer Lage nicht benachteiligt werden dürfen. Das ist durch den Gleichbehandlungsgrundsatz abgesichert.

    Neue Rechtsprechung: Zuschlagshöhe darf unterschiedlich sein

    Laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2025) dürfen Tarifverträge unterschiedlich hohe Nachtzuschläge vorsehen (z. B. 50 % für gelegentliche Nachtarbeit, 25 % für regelmäßige Nachtschichten). Das ist zulässig, solange die Differenz sachlich begründet ist. Tarifautonomie hat dabei Vorrang vor dem Gleichheitsgrundsatz.

    Vergleich der Tarife: Wo bekommst du welche Zuschläge?

    Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienste in der Pflege sind in den Tarifverträgen der jeweiligen Träger – kirchliche (z. B. Diakonie, Caritas), öffentliche (TVöD) oder private (iGZ) – sowie in spezifischen Vereinbarungen einzelner Einrichtungen geregelt. 

    Zuschläge TVÖD 2025 (öffentlicher Dienst)

    Zuschlag

    TVöD

    Nachtarbeit

    20 %

    Sonntagsarbeit

    25 %

    Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich

    135 %

    Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich

    35 %

    für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 

    35 %

    Samstagsarbeit (von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt)

    20 %

    Quelle: TVöD: § 8 

    Neu ab 1. Juli 2025: Im TVöD (Bund und Kommunen) werden die monatlichen Schichtzulagen deutlich erhöht:

    • Ständige Schichtarbeit: von 40 € auf 100 €

    • Ständige Wechselschichtarbeit: von bis 105 € auf 200 €

    Diese Erhöhung soll Schichtmodelle finanziell besser ausgleichen und die Arbeitsbedingungen in der Pflege attraktiver machen (oeffentlichen-dienst.de)

    Zuschläge IGZ 2025

    Zuschlag

    IGZ

    Nachtarbeit (Dauernachtschicht)

    20 %

    Sonntagsarbeit (sofern keine Regelarbeitszeit)

    50 %

    Feiertagsarbeit (sofern keine Regelarbeitszeit)

    100 %

    Quelle: iGZ § 4

    Zuschläge AVR Caritas 2025

    Zuschlag

    Caritas

    Nachtarbeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr

    20 %

    Sonntagsarbeit

    25 %

    bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich

    135 %

    bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich

    35 %

    für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr (ohne Freizeitausgleich)

    35 %

    Samstagsarbeit (von 13 bis 20 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt)

    20 %

    Quellen: AVR Anlage 31, lambertus.de

    Zuschläge AVR Diakonie 2025

    Zuschlag

    Diakonie

    Nachtarbeit

    25 %

    Sonntagsarbeit

    35 %

    Feiertage, die auf einen Werktag fallen

    35 %

    Feiertage, die auf einen Sonntag fallen

    50 %

    Samstagsarbeit (von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt)

    15 %

    Quelle: Arbeitsvertragsrichtlinien Diakonie

    Geplante gesetzliche Änderungen zu Zuschlägen in der Pflege

    Auch wenn aktuell noch keine konkreten Gesetze verabschiedet wurden, gibt es politische Diskussionen über steuerliche Entlastungen für Pflegekräfte – vor allem im Zusammenhang mit Zuschlägen.

    Steuerfreiheit für Überstunden-Zuschläge

    Die Bundesregierung prüft derzeit, ob Zuschläge für Überstunden künftig steuerfrei gestellt werden können – ähnlich wie bei Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen.

    Ziel ist es, Mehrarbeit finanziell attraktiver zu machen. Für Pflegekräfte, die regelmäßig Mehrarbeit leisten müssen, wäre das ein spürbarer Vorteil. Bislang gibt es dazu jedoch noch keine gesetzliche Regelung. Eine Umsetzung könnte im Rahmen eines Steuerentlastungsgesetzes erfolgen.

    Teilzeit-Aufstockungsprämie

    Diskutiert wird außerdem eine steuerfreie Prämie für Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit freiwillig aufstocken. Die sogenannte „Teilzeit-Aufstockungsprämie“ soll besonders im Pflegebereich Anreize schaffen, mehr Stunden zu übernehmen.

    Auch hier ist die Ausgestaltung offen – insbesondere, ob und wie solche Zuschläge refinanziert werden könnten. Viele Träger sehen das kritisch, solange keine klare Gegenfinanzierung durch Kostenträger vorgesehen ist.

    Alternativen zu Zuschlägen: Steuerfreie Extras, die sich lohnen

    Zuschläge sind eine gute Möglichkeit, steuerfrei mehr Netto zu verdienen. Es gibt aber noch weitere Gehaltsextras, sogenannte Arbeitgebervorteile, die dein Arbeitgeber dir zusätzlich gewähren kann, ohne dass du darauf Steuern oder Sozialabgaben zahlen musst.

    Diese sogenannten steuerfreien oder pauschal versteuerten Leistungen können dein Gehalt spürbar aufbessern – vor allem, wenn sie zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.

     

    Hier eine Übersicht der Benefits, die du von deinem Arbeitgeber bekommen kannst:

    • Sachzuwendungen (bis 50 € pro Monat): Dein Arbeitgeber kann dir monatlich bis zu einem Betrag von 50 € steuerfrei Waren oder Dienstleistungen zukommen lassen. Beispiele hierfür sind aufladbare Gutscheinkarten, Tankgutscheine oder Karten fürs Theater.
    • Zuschuss zur Kinderbetreuung: Hier lässt sich richtig was rausholen. Zuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder sind in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. Für die berufsbedingte kurzfristige Betreuung von Kindern und die Pflege von Angehörigen ist ein Zuschuss von bis zu 600 € anrechnungsfrei.
    • Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen (bis 60 €): Bei besonderen Anlässen wie der Geburt eines Kindes, Hochzeit, Beförderung, Jubiläum oder der Rückkehr aus der Elternzeit kann dir dein Arbeitgeber Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 € steuer- und sozialversicherungsfrei schenken.
    • Gesundheitsförderung (bis 50 € pro Monat): Von gesunden Mitarbeitenden profitiert auch der Arbeitgeber. Auch hier kann dein Arbeitgeber dich mit 50 € im Monat unterstützen. Beispiele sind Zuschüsse fürs Fitnessstudio, Ernährungsseminare, Rauchentwöhnungskurse, Seminare zur Stressbewältigung oder Entspannungskurse.
    • Jobticket: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich einen steuerfreien Zuschuss gewähren. Sie können die Fahrkarten verbilligt oder unentgeltlich überlassen oder alternativ einen Zuschuss gewähren.
    • Dienstwagen: Eines der beliebtesten Gehaltsextras – insbesondere bei der ambulanten Pflege – sind Dienstwagen, die für private Zwecke genutzt werden dürfen. Der geldwerte Vorteil ist zu versteuern und pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises oder mithilfe eines Fahrtenbuches zu ermitteln.
    • Dienstrad: Ähnliches gilt für Diensträder. Arbeitgeber können ihren Angestellten steuer- und beitragsfrei ein Dienstrad überlassen, wenn es zusätzlich zum Arbeitslohn bereitgestellt wird.
    • Fahrtkostenzuschuss: Bei Fahrten mit dem Privatauto kann dir dein Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn 30 Cent pro Entfernungskilometer für die Fahrten von deinem Zuhause zur Arbeit zahlen. Wenn der Arbeitgeber 15 Prozent Lohnsteuer zahlt, dann musst du keine Steuern oder Sozialabgaben bezahlen.
    • Zuschüsse zum Essen: Ob Kantine, Essensmarken oder Restaurant-Gutschein – auch bei der Verpflegung gibt es entsprechende steuerbegünstigte Optionen.

     

    Fazit: Zuschläge richtig nutzen – mehr Netto durch SFN

    Wenn du als Pflegekraft das Beste aus deinem Gehalt herausholen willst, solltest du dir die Kombination SFN merken – sie steht für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

    Diese Zuschläge sind – im Gegensatz zu vielen Zulagen – meist steuer- und beitragsfrei. Das bedeutet: Was du brutto bekommst, landet fast 1:1 auf deinem Konto.

    Die genaue Höhe der Zuschläge hängt von deinem Tarifvertrag ab – ob TVöD, AVR oder IGZ – und kann sich sogar von Einrichtung zu Einrichtung unterscheiden. Deshalb lohnt es sich, Tarife gezielt zu vergleichen, bevor du dich für einen Arbeitgeber entscheidest.

    Tipp zum Schluss: Neuer Job in der Pflege

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    Das Beste: Arbeitgeber in der Pflege bewerben sich bei dir. Du entscheidest, welchen Arbeitgeber du kennenlernen möchtest.

     

     

    FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Thema Zuschläge in der Pflege

    Welche Zuschläge gibt es in der Pflege?
    Steuer- und beitragsfreie Zuschläge in der Pflege kannst du für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhalten. Ggf. kannst du auch Zuschläge für die Arbeit an einem Samstag erhalten. Diese sind allerdings nicht steuerbegünstigt.
    Was ist, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt?
    Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt in der Regel nur der jeweils höchste Zuschlag.
    Was ist, wenn ich an einem Sonntag nachts arbeite?
    Wenn du an einem Sonntag oder einem Feiertag nachts arbeitest, kannst du dich in der Regel über beide Zuschläge freuen. Du erhältst sowohl den Zuschlag für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag als auch den Nachtzuschlag.
    Gibt es die Zuschläge auch für Minijobber?

    Ja, Minijobber, die an Sonn- und Feiertagen oder nachts arbeiten, erhalten ebenfalls Zuschläge. Auch wenn die Zahlung dieser steuerpflichtigen Zuschläge dazu führt, dass du die 556-Euro-Grenze überschreitest, bleibt dein Status als Minijobber:in erhalten (→ Minijob in der Pflege).

    Gut zu wissen: Falls du im Minijob wegen Krankheit oder Schwangerschaft ausfällst, erhältst du weiterhin Zuschläge. Diese sind dann allerdings steuerpflichtig, da keine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegt.

    Auch bei Urlauben sind Zuschläge zu versteuern, sobald die Minijob-Grenze überschritten wird.

    Welche Zuschläge erhalten Auszubildende in der Pflege?

    Ja, grundsätzlich erhalten Auszubildende ebenfalls Zuschläge für die Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit. Bei minderjährigen Auszubildenden gilt allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). 

    So dürfen minderjährige Auszubildende in der Pflege an Sonntagen arbeiten (§ 17  JArbSchG).

    Für die Nachtarbeit gibt es aber klare Regeln: § 14 des JArbSchG sieht vor, dass Jugendliche in der Regel nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten dürfen. Jugendlicher über 16 dürfen bis maximal 23 Uhr arbeiten.

    Außerdem dürfen Jugendliche am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten (§ 18).

    Im Klartext ist für jugendliche Pflege-Azubis somit nur der Sonntagszuschlag von Relevanz.

    Gibt einen Zuschlag für das Einspringen (Einspringprämie)?

    Nein, gesetzlich vorgeschrieben sind Zuschläge für das Holen aus dem Frei nicht. Allerdings gehen mittlerweile immer mehr Arbeitgeber dazu über, solche Zusatzdienste mit einem Bonus zu honorieren. Dieser gilt allerdings als Zulage und ist somit zu versteuern.

    Tipp: Wenn Flexibilität für dich kein Problem ist und du vielfältige Erfahrungen sammeln möchtest, kann die Arbeit in einem Springerpool genau das Richtige für dich sein. Mehr erfährst du hier: Springerpool in der Pflege: attraktive Alternative zur Zeitarbeit?

    Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Zuschläge zu zahlen?

    Jein, du hast lediglich auf den Nachtzuschlag einen gesetzlichen Anspruch – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen.

    Eine Pflicht zur Zahlung dieser Zuschläge entsteht jedoch, wenn im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag eine entsprechende Vereinbarung festgelegt ist. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber die vereinbarten Zuschläge auszahlen.

    Welche Zuschläge sind in der Pflege steuerfrei?

    In Deutschland sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen können die Zuschläge von 125 % bis 150 % des Gehaltes steuerfrei sein.

     

    Für Nachtarbeit ist der steuerfreie Zuschlag auf maximal 25 % begrenzt. Beginnt die Arbeit vor Mitternacht, kann sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf bis zu 40 % für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöhen.

     

    Zuschläge für Sonntagsarbeit sind bis zu einem Höchstsatz von 50 % des Grundlohns steuerfrei. Samstage gelten arbeitsrechtlich als normale Werktage. Zahlt dir dein Arbeitgeber einen Zuschlag, muss dieser versteuert werden.

     

    Autor:in
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    Denise Ni

    SEO-Managerin, Care Rockets GmbH

    Zum LinkedIn Profil

    Denise Ni ist SEO-Managerin bei Care Rockets und bringt neben ihrer Expertise in der Content-Erstellung auch praktische Pflegeerfahrung aus fünf Jahren im Seniorenheim mit.

     

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