Pflegefachassistenz ab 2027: Was das Pflegefachassistenzgesetz für Träger bedeutet
Ab dem 1. Januar 2027 gilt in Deutschland eine bundesweit einheitliche Pflegefachassistenz-Ausbildung. Das neue Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) ersetzt die bisherigen Regelungen der Bundesländer und führt eine 18-monatige Ausbildung ein.
Für Pflegeeinrichtungen bedeutet das neue Anforderungen an Praxiseinsätze, Praxisanleitung und Finanzierung. Was müssen Träger jetzt beachten und wie können sie sich auf 2027 vorbereiten? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und konkrete Handlungsempfehlungen.
Für Pflegekräfte: Welche Voraussetzungen für die Ausbildung gelten, welche Aufgaben Pflegefachassistent übernehmen und wie viel sie verdienen können, erklären wir in unserem Beitrag zur Pflegefachassistenz.
Was regelt das Pflegefachassistenzgesetz ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 schafft das Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) eine bundesweit einheitliche Grundlage für die Ausbildung von Pflegefachassistent:innen
. Bisher gelten je nach Bundesland unterschiedliche Ausbildungsregelungen, Abschlüsse und Berufsbezeichnungen. Künftig sollen Pflegeeinrichtungen auf eine einheitlich geregelte Qualifikation zurückgreifen können.
Für Träger, die selbst ausbilden, ändert sich insbesondere die Organisation der Ausbildung und Finanzierung. Die Tabelle zeigt wichtigsten Unterschiede:
|
Bereich |
Bisher |
Ab 2027 |
|
Ausbildungsregelung |
27 unterschiedliche Landesregelungen |
Bundeseinheitliches Pflegefachassistenzgesetz |
|
Ausbildungsdauer |
Je nach Bundesland unterschiedlich |
Regulär 18 Monate in Vollzeit, Teilzeit möglich |
|
Ausbildungsinhalte |
Unterschiedliche Vorgaben |
Generalistische Ausbildung mit verbindlichen Pflichteinsätzen |
|
Zugang |
Je nach Bundesland unterschiedlich |
In der Regel Hauptschulabschluss; Zugang ohne Schulabschluss unter bestimmten Voraussetzungen möglich |
|
Vergütung |
Unterschiedliche Regelungen |
Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung |
|
Finanzierung |
Bisherige Finanzierungsregelungen |
Finanzierung über das Verfahren nach dem Pflegeberufegesetz |
Die neue Ausbildung steht auch Bewerber:innen ohne Schulabschluss offen, sofern die Pflegeschule eine positive und sachlich begründete Prognose für den erfolgreichen Abschluss abgibt. Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.
Welche Voraussetzungen für Interessierte gelten und wie die Ausbildung konkret abläuft, erklären wir ausführlich in unserem Blogbeitrag zur Pflegefachassistenz.
Können berufserfahrene Pflegehilfskräfte die Ausbildung verkürzen?
Ja. Das Gesetz sieht Anrechnungen für bereits erworbene Kompetenzen und Berufserfahrung vor. Bei einer mindestens 18 Monate dauernden einschlägigen Vollzeittätigkeit in der Pflege kann die zuständige Behörde bis zu ein Drittel der Ausbildung anrechnen, also bis zu sechs Monate. Teilzeit im gleichen Gesamtumfang genügt. Die Tätigkeit darf bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegen, und es bleibt eine Entscheidung der Behörde im Einzelfall, kein Anspruch.
Für besonders berufserfahrene Pflegehilfskräfte gibt es außerdem einen weitergehenden Weg: Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei mindestens 36 Monaten einschlägiger Vollzeittätigkeit und einer positiven Prognose der Pflegeschule, kann der Unterricht auf einen 320-stündigen Vorbereitungskurs reduziert und die praktische Ausbildung vollständig angerechnet werden. Die zuständige Behörde entscheidet über die Anrechnung nach § 11 PflFAssG.
Für Arbeitgeber eröffnet das die Möglichkeit, bereits beschäftigte Pflegehilfskräfte gezielt zu einem staatlich geregelten Abschluss zu führen.
Welche Gehaltsunterschiede es zwischen ungelernten und qualifizierten Assistenzkräften gibt, zeigt unser Beitrag zum Gehalt als Pflegehelfer.
Was gilt für bisherige Pflegeassistenz-Ausbildungen?
Bereits erworbene Abschlüsse in der Pflegehilfe oder Pflegeassistenz bleiben auch nach dem 1. Januar 2027 gültig. Ihre Mitarbeitenden müssen die neue 18-monatige Ausbildung nicht nachholen, wenn sie bereits eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einem Jahr erfolgreich abgeschlossen haben.
Nach § 50 Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) gilt die bisherige Berufserlaubnis oder ein gleichwertiges Abschlusszeugnis zugleich als Erlaubnis nach dem neuen Gesetz. Eine erneute Ausbildung oder ein gesondertes Anerkennungsverfahren ist dafür nicht vorgesehen.
Für laufende und neu beginnende Ausbildungen gelten Übergangsfristen:
- Ausbildungsbeginn bis Ende 2026: Ausbildungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können noch bis zum 31. Dezember 2029 nach bisherigem Landesrecht abgeschlossen werden.
- Ausbildungsbeginn im Jahr 2027: Die Bundesländer können entsprechende Ausbildungen noch bis Ende 2027 zulassen, wenn dies zur Sicherung der Ausbildungskapazitäten erforderlich ist. Der Abschluss muss spätestens Ende 2030 erfolgen.
Diese Regelungen finden Sie in § 52 Pflegefachassistenzgesetz.
Prüfen Sie also am besten, welche Abschlüsse Ihre Mitarbeiter:innen besitzen und welche Ausbildungsgänge in Ihrer Einrichtung noch nach Landesrecht laufen. Bei kürzeren Qualifizierungen oder offenen Fragen zum Bestandsschutz sollten Sie die zuständige Landesbehörde fragen.
Welche Pflichteinsätze muss ein Träger abdecken?
Die neue Ausbildung zur Pflegefachassistenz umfasst mindestens 1.280 Stunden praktische Ausbildung. Auszubildende müssen dabei drei Versorgungsbereiche kennenlernen: die stationäre Akutpflege, die stationäre Langzeitpflege und die ambulante Pflege.
Die Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV) sieht folgende Stundenverteilung vor:
|
Praxiseinsatz |
Stunden |
|
Stationäre Akutpflege, beispielsweise Krankenhaus |
240 |
|
Stationäre Langzeitpflege, beispielsweise Pflegeheim |
240 |
|
Ambulante Akut- und Langzeitpflege |
240 |
|
Vertiefung bei einem Träger der praktischen Ausbildung |
440 |
|
Frei verfügbare Stunden, beispielsweise in Rehabilitation oder Palliativversorgung |
120 |
|
Gesamt |
1.280 |
Übergangsregelung: Bis Ende 2032 kann einer der Pflichteinsätze in der stationären Akutpflege oder ambulanten Pflege um bis zu 120 Stunden reduziert werden. Diese Stunden werden dem frei verfügbaren Bereich zugeschlagen.
Warum Kooperationen wichtig sind
Da viele Pflegeeinrichtungen nicht alle drei Versorgungsbereiche selbst abdecken, müssen Träger die fehlenden Praxiseinsätze mit geeigneten Kooperationspartnern organisieren. Ein Pflegeheim benötigt beispielsweise Partner für die Krankenhaus- und ambulanten Einsätze.
Nach § 10 PflFAssAPrV sind dafür in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Kooperationsverträge in Textform abzuschließen. Sie bilden die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Pflegeschule, Ausbildungsträger und beteiligten Einrichtungen.
Für Ihre Ausbildungsplanung sollten Sie deshalb frühzeitig klären:
- Welche Pflichteinsätze können Sie in Ihrer Einrichtung selbst anbieten?
- Für welche Einsätze benötigen Sie Kooperationspartner?
- Wie viele Ausbildungsplätze können Sie unter Berücksichtigung der Praxisanleitung tatsächlich betreuen?
Die bundesweiten Rahmenpläne geben zusätzlich Orientierung für die Gestaltung der schulischen und praktischen Ausbildung. Einen Überblick bietet der Fachbeitrag von Bibliomed Pflege.
Reicht Ihre Praxisanleitung für die neue Pflegefachassistenz-Ausbildung?
Ob Ihre Praxisanleitung ausreicht, hängt davon ab, wie viele qualifizierte Praxisanleitende Sie beschäftigen und wie viele Auszubildende Sie betreuen möchten.
Ab 2027 müssen mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit jedes Einsatzes als geplante und strukturierte Praxisanleitung stattfinden. Bei insgesamt 1.280 Praxisstunden entspricht das mindestens 128 Stunden pro Auszubildendem.
Die Anforderungen an Praxisanleitende sind in § 6 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV) geregelt. Für die Anleitung in den Pflichteinsätzen gelten insbesondere:
- 300 Stunden berufspädagogische Zusatzqualifikation
- 24 Stunden kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung pro Jahr
- Mindestens ein Jahr Berufserfahrung als entsprechend qualifizierte Pflegefachperson innerhalb der vergangenen fünf Jahre
Prüfen Sie daher frühzeitig, wie viele qualifizierte Praxisanleitende bereits zur Verfügung stehen und ob deren Kapazitäten für zusätzliche Auszubildende ausreichen. Berücksichtigen Sie dabei nicht nur die erforderlichen Qualifikationen, sondern auch die Zeit für die Anleitung im Dienstplan.
Die gesetzlichen Anforderungen an Umfang und Durchführung der Praxisanleitung finden Sie in § 5 PflFAssAPrV.
Welche Aufgaben dürfen Pflegefachassistenten ab 2027 übernehmen?
Ab 2027 dürfen Pflegefachassistent geplante Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen selbstständig durchführen. Bei komplexeren Versorgungen unterstützen sie die zuständige Pflegefachkraft. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Pflegeteam klar festlegen müssen.

Was dürfen Pflegefachassistent:innen selbstständig tun?
Als nicht komplex gelten Pflegesituationen, in denen der Pflegebedarf überschaubar und der Gesundheitszustand weitgehend stabil ist. Pflegefachassistent dürfen hier beispielsweise geplante Maßnahmen zur Körperpflege, Mobilisation oder Gesundheitsförderung selbstständig durchführen.
Das neue Berufsbild ist stärker medizinisch-pflegerisch ausgerichtet als viele bisherige landesrechtliche Pflegehilfe- und Assistenzausbildungen. Nach § 4 Absatz 3 Pflegefachassistenzgesetz wirken Pflegefachassistent außerdem bei der Erhebung des Pflegebedarfs, der Pflegeplanung und der Evaluation mit. Sie geben wichtige Beobachtungen an Pflegefachkräfte weiter und setzen geplante Maßnahmen unter Beachtung der geltenden Qualitätsstandards um.
Welche Kompetenzen die neue Ausbildung vermittelt, erläutert auch der Fachbeitrag von Bibliomed Pflege.
Wer trägt die Verantwortung für die Pflege?
Die Verantwortung für den Pflegeprozess bleibt bei den examinierten Pflegefachkräften. Sie sind weiterhin für die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfs, die Pflegeplanung sowie die Steuerung und Bewertung des Pflegeprozesses zuständig. Diese Aufgaben dürfen nach § 4 Pflegeberufegesetz nicht an Pflegefachassistent übertragen werden.
Eine Herausforderung ist die Abgrenzung zwischen komplexen und nicht komplexen Pflegesituationen. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) kritisiert, dass die gesetzlichen Regelungen hier Interpretationsspielraum lassen und dadurch Unsicherheiten bei Aufgabenverteilung und Verantwortung entstehen können.
Für Träger empfiehlt es sich deshalb, klare Tätigkeitsprofile festzulegen. Eine einfache Übersicht mit drei Kategorien kann helfen:
- Selbstständig: Körperpflege und Mobilisation nach Plan bei stabilem Zustand.
- Nach Rücksprache: Maßnahmen bei neuen Beschwerden, etwa Schmerzen oder Verwirrtheit.
- Pflegefachkraft vorbehalten: Pflegebedarf erheben, Pflege planen, steuern und bewerten. Diese Aufgaben sind nach § 4 Pflegeberufegesetz nicht übertragbar.
Berücksichtigen Sie dabei auch den Qualifikationsmix und die Personalbemessung in der Pflege. Denn die neuen Aufgaben werfen auch die Frage auf, ob 18 Monate Ausbildung ausreichen.
Hier gehen die Meinungen auseinander: Der DBfK fordert 24 Monate, während das Deutsche Rote Kreuz 18 Monate für angemessen hält.
Aus unserer Sicht zählt neben der Ausbildungsdauer vor allem die Qualität. Gute Praxisanleitung und klare Zuständigkeiten sind entscheidend, damit Pflegefachassistent:innen sicher eingesetzt und Pflegefachkräfte wirksam entlastet werden.
Was kostet die Ausbildung und wer finanziert sie?
Die neue Pflegefachassistenz-Ausbildung wird ab 2027 über Ausgleichsfonds der Bundesländer finanziert. Pflegeeinrichtungen müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, erhalten für die Kosten der Ausbildung aber Ausgleichszuweisungen.
Grundlage ist § 24 Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG). Die Finanzierung läuft weitgehend nach denselben Regeln wie bei der dreijährigen Pflegeausbildung. Dazu gehören vor allem die Vergütung, die praktische Ausbildung mit Praxisanleitung und die Kosten der Pflegeschulen.
Wie viel Geld Ihre Einrichtung erhält, lässt sich nicht pauschal sagen. Die Höhe hängt unter anderem von den vereinbarten Budgets, der Zahl der Auszubildenden und den geltenden Regeln ab. Hinzu kommt Aufwand für die Dienstplanung und die Abstimmung mit anderen Einrichtungen. Klären Sie deshalb frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland, welche Kosten übernommen werden und welche Fristen gelten.
Ausbildungskosten im Vergleich zu anderen Personallösungen
Für Träger lohnt sich auch der Blick auf die langfristigen Personalkosten. Eigene Auszubildende aufzubauen, erfordert Zeit und Anleitung.
Unbesetzte Stellen verursachen jedoch ebenfalls Kosten, beispielsweise durch Überstunden, zusätzliche Personalbeschaffung und externe Vertretung. Welche Kosten dabei häufig übersehen werden, zeigen wir in unserem Beitrag zu den Recruiting-Kosten in der Pflege.
Die Ausbildung eigener Assistenzkräfte kann deshalb ein Baustein sein, um langfristig weniger von kurzfristigen Personallösungen abhängig zu werden. Weitere Möglichkeiten erläutern wir in unserem Ratgeber zu Alternativen zur Zeitarbeit in der Pflege.
Für Ihre Personalstrategie gilt: Vergleichen Sie nicht allein die unmittelbaren Ausbildungskosten mit den Kosten einer externen Personalbesetzung. Berücksichtigen Sie auch langfristige Mitarbeiterbindung, mögliche Vakanzkosten und die Zeit, bis aus Auszubildenden qualifizierte Mitarbeitende werden.
Löst die Pflegefachassistenz ab 2027 den Personalmangel?
Nein, die neue Pflegefachassistenz wird den Personalmangel nicht allein lösen. Die bundesweit einheitliche Ausbildung erleichtert zwar die Qualifizierung von Pflegehilfskräften. Sie schafft aber nicht automatisch mehr Bewerber. Pflegeeinrichtungen müssen deshalb weiterhin aktiv um Personal werben.
Wie angespannt der Arbeitsmarkt ist, zeigen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit: Auf 100 gemeldete Stellen für examinierte Pflegefachkräfte kamen 2025 nur 57 Arbeitslose mit dieser Qualifikation. Bei Pflegeassistenzkräften ist die Lage weniger angespannt. Hier gibt es mehr arbeitslose Personen als gemeldete Stellen.
Langfristig wächst der Personalbedarf weiter. Das Statistische Bundesamt rechnet je nach Entwicklung bis 2049 mit einer Lücke von 280.000 bis 690.000 Pflegekräften.
Pflegeassistenzkräfte gezielt gewinnen und weiterqualifizieren
Pflegeassistenzkräfte sind bereits heute eine wichtige Zielgruppe für Arbeitgeber. Das zeigen auch interne Daten von Care Rockets: Pflegehelfer mit einjähriger Ausbildung bilden nach examinierten Alten- und Krankenpflegekräften die drittgrößte Qualifikationsgruppe auf der Plattform. Insgesamt entfällt rund ein Viertel aller angegebenen Qualifikationen auf den Assistenzbereich.
Quelle: Care Rockets, interne Auswertung, Stand Oktober 2026. Mehrfachangaben sind möglich. Die Auswertung bezieht sich auf Qualifikationsangaben, nicht auf einzelne Personen.
Für Träger folgt daraus ein zeitliches Problem. Die Ausbildung startet am 1. Januar 2027, die Bewerbungen dafür laufen im Jahr davor. Wer die ersten Ausbildungsplätze besetzen will, sucht also 2026, und zwar in derselben Gruppe, in der alle anderen Einrichtungen gleichzeitig suchen.
Diese Gruppe ist größer, als viele Einrichtungen annehmen. Auf unserer Plattform stehen mehrere tausend registrierte Pflegekräfte aktuell in einer Ausbildung oder geben an, an einer interessiert zu sein (Care Rockets, interne Auswertung, Stand Oktober 2026).
Dazu kommen die Pflegehilfskräfte, die bereits bei Ihnen arbeiten und über die Anrechnung schneller zum Abschluss kommen. Der erste Weg führt damit nicht über eine Stellenanzeige, sondern über ein Gespräch im eigenen Haus. Wie Sie dabei vorgehen können, erklären wir in unserem Beitrag zur Mitarbeitergewinnung in der Pflege.
Warum die Ansprache von Pflegekräften entscheidend bleibt
Neben der Ausbildung kommt es darauf an, vorhandene Bewerberpotenziale besser zu nutzen. Interne Auswertungen von Care Rockets zeigen, dass viele Arbeitgeber bei der Reaktionsgeschwindigkeit noch Potenzial haben.
Wer interessierte Pflegekräfte zeitnah kontaktiert, kann schneller ins Gespräch kommen und vermeiden, dass mögliche Kandidat:innen zwischenzeitlich andere Stellenangebote annehmen.
Prüfen Sie deshalb, wie schnell Ihr Recruiting-Team auf neue Kontakte reagiert, ob Zuständigkeiten klar geregelt sind und wie viel Zeit zwischen der ersten Kontaktaufnahme und einem persönlichen Gespräch vergeht. Weitere Tipps finden Sie in unserem Beitrag zur Schnelligkeit im Pflege-Recruiting.
Mit Care Rockets können Sie die Personalsuche selbst in die Hand nehmen. Statt ausschließlich Stellenanzeigen zu schalten und auf Bewerbungen zu warten, suchen Sie auf der Plattform gezielt nach passenden Pflegekräften und sprechen diese direkt an. Dazu gehören neben examinierten Pflegefachkräften auch qualifizierte Pflegehilfs- und Assistenzkräfte. So können Sie frühzeitig Kontakte zu potenziellen Mitarbeitenden aufbauen und Ihre Personalgewinnung um einen aktiven Weg ergänzen.
Checkliste: Was sollten Träger 2026 für die Pflegefachassistenz vorbereiten?
Träger sollten noch 2026 ihre Ausbildungsplätze, Kooperationen, Praxisanleitung und Finanzierung prüfen. Denn die bundesweit einheitliche Pflegefachassistenz-Ausbildung startet am 1. Januar 2027. Wer selbst ausbilden möchte, sollte die nötigen Voraussetzungen frühzeitig schaffen.
Mit dieser Checkliste können Sie die wichtigsten Aufgaben angehen:
- Ausbildungsplätze planen: Legen Sie fest, wie viele Pflegefachassistenten Sie ab 2027 ausbilden möchten und welche Kapazitäten dafür vorhanden sind.
- Kooperationspartner sichern: Prüfen Sie, welche Pflichteinsätze Sie selbst anbieten können und für welche Sie Partner benötigen, etwa ein Krankenhaus oder einen ambulanten Pflegedienst.
- Praxisanleitung prüfen: Erfassen Sie, wie viele qualifizierte Praxisanleitende verfügbar sind. Planen Sie notwendige Fortbildungen und ausreichend Zeit für die Anleitung im Dienstplan ein.
- Finanzierung klären: Informieren Sie sich bei der zuständigen Fondsverwaltung über Ausbildungsbudgets, Meldungen und Fristen für 2027.
- Bestehende Pflegehilfskräfte einbeziehen: Sprechen Sie mit Mitarbeitenden, die sich weiterqualifizieren möchten. Prüfen Sie, ob eine Verkürzung der Ausbildung aufgrund ihrer Berufserfahrung möglich ist.
- Aufgaben im Pflegeteam festlegen: Erarbeiten Sie klare Tätigkeitsprofile für Pflegefachassistenten und regeln Sie, wann eine Pflegefachkraft hinzugezogen werden muss.
- Nachwuchs gewinnen: Machen Sie Ihre Ausbildungsangebote bekannt und überlegen Sie, wie Sie geeignete Bewerber erreichen. Berücksichtigen Sie dabei auch Menschen, die bereits Erfahrung in der Pflege mitbringen.
Wichtig für laufende Ausbildungen: Prüfen Sie zusätzlich, welche Übergangsregeln in Ihrem Bundesland gelten. Nach § 52 Pflegefachassistenzgesetz können bestimmte bisherige Landesausbildungen, die vor 2027 begonnen wurden, noch bis Ende 2029 abgeschlossen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch neue Starts im Jahr 2027 und Abschlüsse bis Ende 2030 möglich.
Häufige Fragen zum Pflegefachassistenzgesetz (FAQ)
-
Die bundesweit einheitliche Pflegefachassistenz-Ausbildung startet am 1. Januar 2027. Das Gesetz wurde bereits 2025 beschlossen. Einzelne Vorschriften, etwa zur Vorbereitung der Finanzierung, gelten schon seit 2026.
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Die neue Ausbildung dauert 18 Monate in Vollzeit. In Teilzeit sind bis zu 36 Monate möglich. Bei entsprechender Vorbildung oder Berufserfahrung kann die Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.
-
In der Regel benötigen Kandidat:innen mindestens einen Hauptschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung. Der Zugang ist auch ohne Schulabschluss möglich, wenn die Pflegeschule begründet davon ausgeht, dass die Person die Ausbildung erfolgreich abschließen kann.
-
Nein, eine erneute Ausbildung ist nicht grundsätzlich erforderlich. Für bisherige landesrechtliche Pflegehilfe- und Pflegeassistenzabschlüsse mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr gelten Bestandsschutzregeln. Die bestehenden Berufsberechtigungen werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen anerkannt. Einzelheiten regelt § 50 PflFAssG.
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Ja, sofern das jeweilige Bundesland dies ausdrücklich erlaubt. Nach § 52 PflFAssG können bestimmte bisherige Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen noch bis Ende 2027 begonnen und bis Ende 2030 abgeschlossen werden. Die Ausnahmeregelung soll bestehende Ausbildungsplätze sichern.
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Nein. Träger müssen nicht alle Praxiseinsätze in der eigenen Einrichtung durchführen. Fehlende Einsätze, beispielsweise im Krankenhaus oder in der ambulanten Pflege, können über geeignete Kooperationspartner abgedeckt werden. Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 1.280 Praxisstunden in verschiedenen Versorgungsbereichen.
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Nein. Die Fachkraftquote der Länder setzt eine dreijährige Ausbildung voraus. In der Personalbemessung zählt die Pflegefachassistenz ab 2027 zu den Hilfskräften mit mindestens einjähriger Ausbildung nach § 113c Absatz 1 Nummer 2 SGB XI, in der gängigen Systematik Qualifikationsniveau 3. Die Pflegefachkraft bleibt auf Niveau 4. Nach den Bundesempfehlungen soll die Quote künftig nur noch für die Mindestpersonalausstattung gelten, zusätzlich nach § 113c vereinbartes Personal bleibt davon unberührt. Wie viele Stellen je Qualifikationsniveau auf Ihre Einrichtung entfallen, können Sie mit unserem PeBeM-Rechner überschlagen.
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